Archiv für den Monat: Dezember 2015

TK hebt Genehmigungsfreigrenzen teilweise auf

4. Dezember 2015

In Teilbereichen des zwischen Bundesinnungsverband für Orthopädie.Technik (BIV-OT) und der Techniker Krankenkasse (TK) geschlossenen Reha-Vertrages hat die TK seit 1. November 2015 die Genehmigungsfreiheit im Abrechnungsprozess für Treppenrollstühle, el. betriebene Treppensteighilfen, Treppenraupen und Rampensysteme (Produktgruppen 18 und 22 des Hilfsmittelverzeichnisses) komplett aufgehoben.

Eine direkte Abrechnung ohne eine Genehmigung der Techniker Krankenkasse ist nicht mehr möglich.

Die TK begründet diese aus ihrer Sicht notwendige Änderung mit Verweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Juli 2014 (Az.: B3 KR 1/14R). Das BSG habe seinerzeit entschieden, dass Hilfsmittel zur Überwindung von Treppenstufen nur noch in ganz wenigen Ausnahmefällen durch die gesetzliche Krankenversicherung übernommen werden dürfen. Sie könnten jedoch in bestimmten Fällen von der Pflegeversicherung übernommen werden. Um dieses im Einzelfall beurteilen zu können, sei es erforderlich, dass diese Fälle vorab zur Genehmigung bei der TK eingereicht werden. Dies gelte für Neuversorgungen sowie alle Folgekosten für die genannten Produktarten, wie z. B. Wartungen oder Reparaturen.

Elektronische Einlegung eines Widerspruchs

Sie können Ihren Widerspruch auf folgenden elektronischen Wegen übermitteln

Nach Art. 3a Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz können Sie uns einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Landesinnung Bayern für Orthopädie-Technik elektronisch übermitteln. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die vom Gesetzgeber vorgesehenen elektronischen Übermittlungswege beachten. Die Übermittlung per einfacher E-Mail ist rechtlich nicht möglich.

E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur

Das Dokument, das Ihren Widerspruch enthält, muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinn des Signaturgesetzes versehen sein. Dafür müssen Sie eine Signatureinrichtung für qualifizierte elektronische Signaturen (Signaturkarte und Kartenleser) verwenden. Die Signaturkarte (Smartcard) wird von verschiedenen Trustcentern herausgegeben. Informationen über die elektronische Signatur finden Sie bei der Bundesnetzagentur .

Keine einfachen E-Mails

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!